Allgemeine Geschäftsbedingungen

ab 01.01.2006

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Bedingungen des Verwenders (Dr. Eberhardt GmbH) gelten für alle zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner abgeschlossene Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die vom Verwender nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für den Verwender unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Bedingungen des Verwenders gelten auch, wenn der Verwender die Lieferung des Vertragspartners vorbehaltlos annimmt und entgegenstehende oder von seinen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners kennt.
  2. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen, Skizzen usw. enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungswerte und sonstige Spezifikationen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Abweichungen und Änderungen insbesondere technisch bedingte, bleiben vorbehalten.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Verwenders sind in jeder Hinsicht freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Verwender schriftlich bestätigt ist. Enthält die Bestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Käufers/Bestellers als gegeben, wenn er nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
  2. Durch Vertreter vermittelte Geschäfte sowie mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verwenders verbindlich.
  3. Aus Irrtümern, Schreibfehlern usw. kann keine Verbindlichkeit für den Verwender abgeleitet werden.
  4. Der Käufer/Besteller übernimmt für die von ihm gestellten Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster, Konstruktionen, Filme, Klischees usw., die als Grundlage für die Lieferung des Verwenders dienen, die volle Haftung, auch dafür, dass durch deren Benutzung Rechte Dritter nicht verletzt werden. Für den Verwender besteht keine Nachprüfungspflicht. Der Käufer/Besteller stellt den Verwender von etwaigen Ansprüchen Dritter im Innen- und Außenverhältnis frei.
  5. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Einrichtungen, Filmen, Druckplatten, Klischees, Werkzeugen und anderen internen Unterlagen, die vom Verwender oder unter dessen Regie angefertigt werden, behält der Verwender das Eigentum und Urheber- bzw. Werknutzungsrecht. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen des Verwenders unverzüglich an ihn zurückzugeben.
  6. Vom Käufer/Besteller zur Verarbeitung bereitgestellte Teile müssen so gestaltet sein, dass der Verwender eine fachgerechte Zeichnung herstellen kann. Etwaige Kosten für Nachbearbeitung oder Rücksendung gehen zu seinen Lasten.

III. Preis

  1. Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge. Hinzu tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer.
  2. Sollte der Verwender in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung seine Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Liefertag gültige veränderte Preis berechnet. Bei Vertragsformeln CIF bzw. CFR beruhen die Preise auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden offiziellen Frachtraten. Jede Erhöhung der offiziellen Frachtraten und / oder Hafengebühren geht zu Lasten des Käufers/Bestellers.
  3. Kurssicherung: Die angegebenen Preise beruhen - sofern sie in Fremdwährung angegeben sind - auf dem Mittelkurs der Frankfurter Börse am Tage der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Der Verwender behält sich das Recht vor, im Falle von Kursänderungen von mehr als ± 2% bezüglich der noch nicht ausgelieferten Menge neue Preisverhandlungen zu führen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. ohne Rücksprache mit dem Käufer/Besteller in Euro zu fakturieren.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den Verwender, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung und Eingang einer zu leistenden Anzahlung (nur wenn ausdrücklich auf eine Anzahlung hingewiesen wird). Sämtliche Terminangaben erfolgen nach bestem Ermessen, sind jedoch nur vorbehaltlich ungestörter Produktion und uneingeschränkter Transportmöglichkeiten für den Verwender verbindlich. Eine Haftung des Verwenders bei Überschreitung der Lieferfrist ist bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers/Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verwender die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Auslieferung auf Grund der Auswirkungen höherer Gewalt um mehr als 3 Monate, ist der Käufer/Besteller berechtigt, von dem hiervon betroffenen Teil der Lieferungen zurückzutreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ohne jedoch abschließend zu sein: alle Einwirkungen, insbesondere von Naturgewalten, deren Verhütung oder Abwendung außerhalb des Einflussvermögens des Verwenders liegen, wie z.B. Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Nebel, Überschwemmungen; ferner Krieg, Gesetze, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall; weitere Betriebsstörungen, wie z. B Maschinenbruch, Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage, Arbeiteraussperrungen in den Betrieben des Verwenders oder in solchen, die den Verwender mit Roh- oder Hilfsstoffen, Energie sowie sonstigen Einsatzstoffen beliefern. Ereignisse, die nicht in der Sphäre des Verwenders liegen, gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers.
    Schadenersatzansprüche gegen den Verwender aus Lieferverzögerung, Liefereinstellung oder Rücktritt sind auf jeden Fall ausgeschlossen.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgenommen, dem Spediteur oder Frachtführer übergeben, zur Verladung bereitgestellt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

V. Versand/Gefahrübergang

  1. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen nach Wahl des Verwenders, jedoch ohne sein Obligo.
  2. Soweit keine Sondervereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Lieferung grundsätzlich ab Werk. Die Kosten für den Transport der Ware trägt immer der Käufer/Besteller.
  3. Bei allen Lieferungen - auch Teillieferungen - geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auf den Käufer/Besteller über, sobald die Sendung das Werk des Verwenders verlassen hat, innerhalb des Werkes einem Dritten zur Beförderung übergeben ist oder der Käufer/Besteller die Anzeige der Versandbereitschaft erhalten hat. Erfolgt seitens des Käufer/Bestellers eine Abnahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Der Gefahrenübergang tritt auch dann ein, wenn FOB, CIF, C&F oder ähnliche Klauseln oder frachtfreie Lieferung vereinbart wurden.
  4. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden. Andernfalls ist der Verwender berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers einzulagern und als geliefert zu berechnen.

VI. Zahlung

  1. Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, sind mangels anderer Vereinbarungen bei Erhalt der Faktura sofort fällig. Der Käufer/Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Nicht Einhalten der Zahlungsbedingungen berechtigt den Verwender bezüglich der noch ausstehenden Mengen vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblich vom Verwender nicht anerkannten Gegenansprüchen des Käufers/Bestellers ist nicht gestattet, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.
    Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital beginnend mit der ältesten Schuld.
    Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung oder Liquidation des Käufer/Bestellers entbinden uns von der Lieferverpflichtung.
  2. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behält sich der Verwender in jedem Falle vor. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt des Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Eingereichte Wechsel dürfen eine Laufzeit von 90 Tagen nicht überschreiten. Sofern Wechsel entgegengenommen werden, gehen Diskont-, Bank- und Einziehungsspesen zu Lasten des Käufers/Bestellers.
  3. Bei Teillieferungsverträgen gilt jede Teillieferung als ein Geschäft für sich. Wenn der Käufer/Besteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich einer Teillieferung nicht nachkommt, ist der Verwender von weiteren Lieferungen befreit, unbeschadet einer Ersatzpflicht des Käufer/Bestellers hinsichtlich der nicht zur Durchführung kommenden Lieferung.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle vom Verwender gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen jetzigen und künftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund sie herrühren, ohne Berücksichtigung der Fälligkeit unser Eigentum, auch wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
  2. Die Geltungsmachung des Eigentumsvorbehaltes im Falle des Zahlungsverzugs oder der Gefährdung unserer Ansprüche gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  3. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder andere Belastung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer/Besteller untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte durch Dritte ist der Verwender unverzüglich zu informieren. Der Käufer/Besteller hat Dritte auf das Eigentumsrecht des Verwenders hinzuweisen.
  4. Für die Vorbehaltsware ist der Käufer/Besteller für den Verwender unentgeltlicher Verwahrer.
  5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer/Besteller wird stets für den Verwender vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
    Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers/Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer/Besteller dem Verwender anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer/Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für den Verwender.
  6. Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - jederzeit widerruflich - im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Brandfalle gegen den Versicherer) erwachsenen Forderungen mit Nebenrechten an den Verwender ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1.
    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller zusammen mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Waren nach der Verbindung bzw. Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung usw. nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  7. Der Käufer/Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an den Verwender seinen Abnehmern bekannt zu geben.
    Die Einzugsermächtigung erlischt ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer/Besteller seine Zahlungen einstellt.
    Nach Erlöschen der Einzugsermächtigung ist der Verwender berechtigt, die abgetretenen Forderungen unmittelbar dem jeweiligen Schuldner gegenüber geltend zu machen.
    Der Käufer/Besteller hat dem Verwender auf Verlangen unverzüglich Schuldner, Schuldhöhe und Schuldgrund der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
  8. Übersteigt der Wert, der zu Gunsten des Verwenders bestehenden Sicherheiten, Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verwender auf Verlangen des Käufers/Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
  9. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Vermögensverfall usw. des Käufer/Bestellers ist der Verwender berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Käufer/Besteller abzuholen. Die Kosten hierfür gehen zu seinen Lasten. Der Käufer/Besteller hat für diesen Fall kein Recht mehr zum Besitz.

VIII. Mängelrügen und Gewährleistung

Die Erzeugnisse des Verwenders werden unter Verwendung bester Rohstoffe und mit Aufwendung größter Sorgfalt hergestellt. Der Verwender übernimmt die Gewährleistung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Frist für auftretende Mängel wie folgt:

  1. Für Mängel des Liefergegenstandes haften der Verwender nur insoweit, als diese bei ordnungsgemäßem Gebrauch und unter den für den Gegenstand vom Verwender vorgeschriebenen Betriebsbedingungen entstehen und auf fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind. Mängel und Schäden, die auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung, eigenmächtige Änderung und Nachbesserung u. dgl. durch den Käufer/Besteller oder einen Dritten sowie auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Materialmangel haften der Verwender nur dann und insoweit, als die Materialien vom Verwender stammen oder von ihm bearbeitet wurden und bei Beachtung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen.
  2. Bei Fertigung nach Zeichnung des Käufer/Bestellers haftet der Verwender nur für die zeichnungsgerechte Ausführung. Wird dem Verwender die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann diesbezüglich eine Mangelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Käufer/Besteller nachweist, dass das Erzeugnis dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht.
  3. Die anwendungstechnische Beratung des Verwenders in Wort und Schrift ist unverbindlich und ohne Haftung - auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter - und befreit den Käufer/Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte des Verwender auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke.
  4. Mängelansprüche des Käufers/Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  5. Bei ordnungsgemäß erhobener und berechtigter Mängelrüge ist der Verwender nach seiner Wahl berechtigt einen Preisnachlass gewähren, Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen oder den Kaufpreis zurückerstatten. Darüber hinausgehende, wie immer geartete Ersatzansprüche, aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens oder Gewinnendganges sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  6. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Zurücksendung der reklamierten Ware ohne vorherige Zustimmung des Verwenders ist unstatthaft.
  7. Für Waren, die nicht der Standardqualität des Verwenders entsprechen und ausdrücklich als solche bezeichnet sind, werden keine Qualitätsreklamationen entgegengenommen.
  8. Zur Beseitigung von Mängeln ist der Verwender nicht verpflichtet, solange der Käufer/Besteller seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verwender nicht erfüllt hat.
  9. Hat sich eine Beanstandung als unberechtigt erwiesen oder liegen die Voraussetzungen für eine Gewährleistung nicht vor, trägt der Käufer/Besteller die entstandenen Kosten.
  10. Für Fremderzeugnisse übernimmt der Verwender keine Gewähr. Insoweit werden die Gewährleistungsrechte des Verwenders gegenüber dem Lieferanten des Fremderzeugnisses an den Käufer/Besteller abgetreten.
  11. Bei Lieferungen von Klebebändern, Klebefolien, Folien sowie aus diesen Materialien konfektionierte Teile (z. B. gestanzt, geplottert) handelt es sich um Produkte der kunststoffverarbeitenden Industrie mit den hier üblichen Bedingungen hinsichtlich Größe- und Stärketoleranzen. Herstellungsbedingte Toleranzen von +/- 15 % in der Materialstärke sowie +/- 5 % in Länge, Breite bzw. Konturmaßen sind kein Reklamationsgrund. Bei konfektionierten Teilen in der Massenproduktion behält sich der Verwender Zähldifferenzen von +/- 3 % sowie eine Ausschussquote von 2 % bezogen auf die Gesamtlieferung vor. Ebenso behält sich der Verwender eine Über- bzw. Unterbelieferung von 10 % der Bestellmenge vor.
  12. Bei bedruckten Klebebändern und Klebefolien übernimmt der Verwender grundsätzlich keine Garantie für die Licht- und Wasserbeständigkeit der Farben sowie die 100%-ige Klebehaftung. Abweichungen der Farbgebung des Rohmaterials sowie fabrikationsbedingte Abweichungen in den Materialeigenschaften, Druckfarbe sowie Einfärbung stellen keinen Reklamationsgrund dar. Bei Sonderfarben, die abweichend von unseren Standardfarben sind, kann bei Folgeaufträgen nicht der identische Farbton garantiert werden. Eventuell auftretende geringfügige Unschärfen in den Druckkonturen sowie Passerschwankungen von +/- 5 mm stellen keinen Reklamationsgrund dar.
  13. Bei bedruckten Folienprodukten übernimmt der Verwender keine Garantie für die Licht- und Wasserbeständigkeit der Farben sowie für die 100%ige Haltbarkeit. Bei bedruckter Ware können Passerschwankungen von ± 5mm sowie eventuell unscharfe Ränder, Kanten und Buchstaben nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden.
  14. Für chemische Produkte (z. B. Klebstoff), die einem natürlichen Alterungsprozess unterliegen, gewährt der Verwender nur den Garantiezeitraum, den der jeweilige Lieferant vorgibt. Für vom Verwender abgefüllte chemische Produkte gewähren wir einen Garantiezeitraum ab Abfülldatum, der die Lagerstabilität des jeweiligen Produktes in dem Abfüllgebinde berücksichtigt.

IX. Datenverarbeitung

  1. Der Käufer/Besteller willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich vom Verwender gespeichert und automationsunterstützt verarbeitet werden.

X. Schadenersatz, Produkthaftung

  1. Die Haftung für Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Folge- und indirekte Schäden wird nicht gehaftet. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
    Eine Haftung auf der Grundlage des Produkthaftungsrechtes ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, Warn- und Benutzungshinweise zu beachten. Sollten sich Zweifel bei der jeweiligen Benutzung ergeben, so ist er verpflichtet, Fragen an den Verwender zur Aufklärung zu richten.

XI. anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Auf alle zwischen dem Verwender und dem Käufer/Besteller bestehenden Rechtsbeziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
    Erfüllungsort für die Lieferungen ist der jeweilige Versendungsort. Als Erfüllungsort für die Zahlung gilt Jena als vereinbart.
    Gerichtsstand ist Jena, Deutschland.

XII. Salvatorische Klausel

  1. Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige, treten, dass der mit der unwirksamen Bestimmung bezweckte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg weitgehendst erreicht wird.

Dr. Eberhardt GmbH
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