Einkaufsbedingungen

gültig ab 1. Januar 2006

I. Anwendungsbereich

  1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen des Verwenders (Dr. Eberhardt GmbH) gelten ausschließlich für alle zwischen dem Verwender und dem Lieferanten abgeschlossene Verträge über den Einkauf von Waren. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die vom Verwender nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für den Verwender unverbindlich und werden nicht anerkannt, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Bedingungen des Verwenders gelten auch, wenn der Verwender die Lieferung des Vertragspartners vorbehaltlos annimmt und entgegenstehende oder von seinen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners kennt.

II. Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Lieferanten sind für den Verwender verbindlich und kostenlos.
  2. Die Mitarbeiter des Verwenders (mit Ausnahme der vertretungsberechtigten Organe, Prokuristen oder sonstige hierzu bevollmächtige Personen) sind nicht berechtigt, von dem Inhalt dieser Bedingungen oder dem sonstigen Inhalt des Vertrages abzuweichen oder den Vertragsinhalt zu ergänzen oder Zusagen oder Zusicherungen zu geben.
  3. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen oder Nebenabreden werden zwischen Verwender und Lieferanten werden erst durch schriftliche Vereinbarung verbindlich.
  4. Die Annahmefrist für Bestellungen des Verwenders beträgt zwei Wochen ab Angebotsdatum.

III. Lieferungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin (Eingangstermin) ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Verwender unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der verbindliche Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
  2. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind unzulässig. Eine gleichwohl erfolgte Annahme der Leistung ändert an den ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen und -terminen nichts.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „frei Haus“.
  4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.
  5. Im Falle des Lieferverzuges verpflichtet sich der Lieferant, folgende Vertragsstrafen zu zahlen: 0,25% des Warenwertes der Bestellung pro Tag Lieferverzug vom 1. bis zum einschließlich 30. Tag des Lieferverzuges, 0,5% des Warenwertes der Bestellung für jeden nachfolgenden Tag des Lieferverzuges. Die Vertragsstrafe ist in jedem einzelnen Fall von Lieferverzug ihrer Höhe nach auf 10% des Warenwertes beschränkt. Sollten die durch den Lieferverzug verursachten Schäden die Höhe der Vertragsstrafe übersteigen, so haftet der Lieferant auch für diesen die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden. Die Vertragsstrafe wird bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hierauf angerechnet.
  6. Der Lieferant muss auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen die Bestellnummer des Verwenders angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Pflicht entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

IV. Preise und Zahlungsmodalitäten

  1. Der in der Bestellung enthaltene Preis ist bindend und enthält bei inländischen Lieferanten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ (Dr. Eberhardt GmbH Klebetechnik + Spezialprodukte Dorfstraße 71, 07768 Gumperda ) einschließlich Verpackung, Transport und Versicherung ein.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlt der Verwender Rechnungen innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Fälligkeit von Forderungen gegen uns tritt erst nach vollständigem Wareneingang bei uns und Zugang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungsunterlagen ein.
  3. Die Begleichung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf Mängelansprüche bezüglich der angelieferten Waren und schließt eine spätere Mängelrüge nicht aus.

V. Gewährleistung/Mängel

  1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen der Bestellung entsprechen, aus dem vereinbarten Material bestehen, frei von Material-, Fertigungs- und/oder Konstruktionsfehlern nach dem Stand der Technik sowie Fehlern sind, die die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch aufheben oder mindern oder den Wert der gelieferten Waren aufheben oder mindern und allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
  2. Der Verwender ist zur Untersuchung und Mängelrüge erst bei Ingebrauchnahme der Ware verpflichtet. Äußerlich erkennbare Mängel werden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Wareneingang, andere und verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung beim Lieferanten anzeigt.
  3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.
  4. Der Verwender ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  5. Die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen bei streitigen Ansprüchen nach § 203 Satz 1 BGB muss schriftlich erfolgen.
  6. Mängelrügen hemmen bis zur Mängelbeseitigung alle Verjährungsfristen.

VI. Produkthaftung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Verwender insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selber haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Lieferant - soweit möglich und zumutbar - durch den Verwender unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von Euro 5 Mio. € pro Personenschaden/ Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen dem Verwender weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

  1. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur wirksam, wenn der Verwender zur Weiterveräußerung und Verarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt ist und der Eigentumsvorbehalt mit Zahlung des Kaufpreises erlischt.
  2. Sofern dem Lieferanten durch den Verwender Teile für die Herstellung der Ware zur Verfügung gestellt wird, behält sich der Verwender daran das Eigentum vor (Vorbehaltsware).Verarbeitungen nach § 950 BGB erfolgen für den Verwender als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. An der neuen Sache steht dem Verwender das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache zu.
  3. Falls der Lieferant die Vorbehaltsware untrennbar mit käuferfremden Sachen vermischt und nach §§ 948, 947 II BGB Alleineigentümer der neuen Sache wird, überträgt er schon jetzt anteilmäßig Miteigentum an den Verwender.
  4. Der Verkäufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich für den Verwender.
  5. An den in Auftrage des Verwenders gefertigten Werkzeugen behält sich der Verwender das Eigentum vor. Der Lieferant darf sie nur zur Herstellung der vom Verwender bestellten Waren einsetzen und muss sie zum Neuwert gegen die üblichen Risiken versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss er auf seine Kosten durchführen lassen. Störfälle sind dem Verwender sofort anzuzeigen

VIII. Schutz- und Nutzungsrechte, Modelle, Zeichnungen, Formen, beigestellte Teile, etc.

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Marken, Patente, Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  2. Wird der Verwender von einem Dritten wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, ihn auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Verwender aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Vom Verwender zur Verfügung gestellte Modelle, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Druckfilme, Werkzeuge, Lehren, Profile, Formen usw. bleiben sein Eigentum. Der Lieferant hat sie sorgfältig aufzubewahren, nur für Aufträge des Verwenders zu verwenden, kostenlos Instand zu halten, notfalls zu erneuern und nach Gebrauch in gebrauchsfähigem Zustand an den Verwender zurück zu senden. Sie dürfen grundsätzlich, und vor allem bei Vertraulichkeitsvermerk, Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Abwicklung des Vertrages fort und erlischt erst, wenn das in den Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  5. Die dem Verkäufer im Zusammenhang mit unseren Bestellungen zur Kenntnis gebrachten Informationen gelten als vertraulich. Zuwiderhandlungen verpflichten den Lieferanten zum Schadensersatz.
  6. Soweit im Auftrag des Verwenders Abbildungen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen, Datenblätter oder sonstige Unterlagen entstanden oder hergestellt worden sind, überträgt der Lieferant hiermit die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, sowie Schutzrechte auf den Verwender.
  7. Die erstellten Arbeitsergebnisse dürfen ausschließlich durch den Verwender veröffentlicht werden.
  8. Bei Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten, insbesondere wenn der Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Fertigung einstellt, sind wir berechtigt, die Überlassung der von ihm ganz oder teilweise bezahlten Formen usw. zu einer angemessenen Vergütung zu verlangen. Die Vernichtung nicht mehr benötigter Formen ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.

IX. anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Auf alle zwischen dem Verwender und dem Lieferanten bestehenden Rechtsbeziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. UN - Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für die Lieferungen und die Zahlungspflicht des Verwenders ist der Geschäftsitz des Verwenders. Gerichtsstand ist Jena, Deutschland. Dem Verwender bleibt vorbehalten den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

X. Salvatorische Klausel

  1. Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige, treten, dass der mit der unwirksamen Bestimmung bezweckte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg weitgehendst erreicht wird.

Dr. Eberhardt GmbH
Klebetechnik + Spezialprodukte
Dorfstraße 71, 07768 Gumperda, Tel.: 036422 - 60254, Fax: 036422 - 60255